Die Coronavirus-Pandemie (Covid-19), die von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt wurde, hat sich weltweit rasch ausgebreitet und das wirtschaftliche und soziale Leben nahezu zum Erliegen gebracht. Zusätzlich zu bestimmten diesbezüglichen Maßnahmen wurde in unserem Land auch eine freiwillige Quarantänepraxis eingeführt. Allerdings gibt es auch viele Branchen, die weiterhin produzieren und betreiben. In diesen Zeiten, in denen außergewöhnliche Maßnahmen zum Schutz vor dieser hochansteckenden Krankheit ergriffen werden, stellen sich sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Probleme. In diesem Artikel versuchen wir zu untersuchen, ob die Ansteckung eines Arbeitnehmers mit der Coronavirus-Erkrankung als Arbeitsunfall gewertet werden kann.
- Was ist ein Arbeitsunfall?
- Kann die Coronavirus (Covid-19)-Pandemie im Rahmen von Arbeitsunfällen bewertet werden?
- Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte der Arbeitgeber im Rahmen des Coronavirus treffen?
- Ein Arbeitgeber, der eine bezahlte Urlaubsregelung einführen möchte, benötigt hierfür nicht die Zustimmung der Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch bezahlten Urlaub nehmen möchte, muss er seinen Antrag einen Monat im Voraus dem Arbeitgeber mitteilen und der Arbeitgeber muss diesem Antrag zustimmen.
- Ein Arbeitgeber, der eine Regelung für unbezahlten Urlaub einführen möchte, muss dem Arbeitnehmer den Vorschlag für unbezahlten Urlaub übermitteln und der Arbeitnehmer muss innerhalb von 6 Tagen seine Zustimmung geben. Die Versetzung eines Arbeitnehmers in unbezahlten Urlaub ohne dessen Zustimmung gilt als Kündigung des Arbeitsvertrages.
- Ein Arbeitgeber, der in die Kurzarbeitsregelung übergehen möchte, kann bei ISKUR (türkische Arbeitsagentur) einen Antrag stellen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit am Arbeitsplatz aufgrund höherer Gewalt vorübergehend um mindestens ein Drittel reduziert wurde oder der Betrieb am Arbeitsplatz für vier Wochen eingestellt wurde, ohne dass eine Kontinuität erforderlich ist, und eine Einkommensunterstützung für versicherte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beantragen (der per Präsidialdekret auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann) für die Zeiträume, in denen sie arbeitsunfähig sind. Im Rahmen der Kurzarbeitsregelung werden den Arbeitnehmern die Leistungen der Auszahlung von Kurzarbeitergeld und der Beitragszahlung zur Allgemeinen Krankenversicherung erbracht.
- Coronavirus (Covid-19)-Pandemie in Bezug auf Beschäftigte im Gesundheitswesen